Satzung der Stadt-Garde

§ 1 - Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Stadt-Garde Meckenheim" e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Meckenheim.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein verfolgt nur gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  5. Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung karnevalistichen Brauchtums, insbesondere durch Auftritte bei Sitzungen, eigenen Veranstaltungen, Auftritte ohne Entgelt bei Altersheimen o. ä. sowie sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen.
  6. Der Verein verfolgt den Satzungszweck selbstlos, ausschließlich und mittelbar.
  7. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Überschüsse dürfen nur für die Zwecke des Vereins verwendet werden.
  8. Das Vermögen darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
  9. Mitgliederbeiträge und Spenden dürfen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
  10. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres zu kündigen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind: Verstoß gegen diese Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung und unehrenhaftes Verhalten.
  3. Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt dem Verein gegenüber seine Verpflichtungen voll und ganz zu erfüllen.
  4. Ein Ausscheiden während des Geschäftsjahres entbindet nicht von der Zahlung des laufenden Monatsbeitrages.
  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat auch das Ausscheiden aus den Vereinsorganen zur Folge.

§ 4 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind :

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Die Sonderausschüsse

Die Sonderausschüsse werden von Fall zu Fall (z.B. bei Sitzungen, Proklamationen, Sammlungen usw.) von Vorstand eingesetzt.

§ 5 - Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus vier (4) Mitgliedern zusammen. Folgende vier Mitglieder gehören dem geschäftsführenden Vorstand an :

    1. der 1. Vorsitzende
    2. der 2. Vorsitzende
    3. der Schriftführer
    4. der Schatzmeister
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören an :

    1. der Ehrenpräsident
    2. der stellv. Schriftführer
    3. der stellv. Schatzmeister
    4. der Kinder - und Jugendwart
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zusammen mit dem Schriftführer oder dem Schatzmeister.
  4. Die Vorstandsmitglieder, ausgenommen der Ehrenpräsident, werden durch die Mitgliedsversammlung jeweils auf die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Sie führen die Geschäft nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht stattgefunden hat. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen an dessen Stelle ein anderes Mitglied des Vereins zum kommissarischen Vorstandsmitglied.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 - Mitgliederversammlung

Im Jahr muß einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden, jedoch erst nach Beendigung der Karnevalssession. Sie wird durch den Vorstand vorher durch schriftliche Einladung einberufen mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen. Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr.
  2. Entlastung des Vorstandes.
  3. Wahl eines neuen Vorstandes.
  4. Festsetzung des Beitrages.
  5. Satzungsänderung.

§ 7 - Abstimmung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 15% der eingetragenen Mitglieder anwesend ist.
  2. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder wirksam.
  3. Durch Beschluß der Versammlung muß geheim abgestimmt werden. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, daß eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Abstimmungsberechtigt ist derjenige, der das 16 Lebensjahr vollendet hat.
  4. Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand müssen geheim durchgeführt werden.
  5. Bei Vorstandswahlen wird grundsätzlich für jedes Vorstandsamt ein besonderer Wahlgang durchgeführt. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, das über die Besetzung mehrerer oder aller Vorstandsämter in einem gemeinsamen Wahlgang beschlossen wird.

§ 8 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß von ihm einberufen werden, wenn mindestens 15% der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.

§ 9 - Protokollführung

  1. Der Schriftführer oder sein Stellvertreter fertig über jede Versammlung oder Vorstandssitzung ein Protokoll an.
  2. Jedes Protokoll muß in der nächsten Versammlung bzw. Sitzung verlesen werden und vom Leiter der Versammlung und vom Schrift- bzw. Protokollführer unterschrieben werden.

§ 10 - Satzungsänderung

  1. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von einem Mitglied gestellt werden.
  2. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

§ 11 - Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen.
  2. Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen der Stadt Meckenheim zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke übertragen.

§ 12 - Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.